Was ist Alimentenhilfe?
Wenn Ihnen oder Ihrem/n Kind/ern Unterhaltsbeiträge oder Familienzulagen zustehen, diese aber von der verpflichteten Person nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht eingehen, kann die Fachstelle die Beiträge unter gewissen Voraussetzungen bevorschussen oder dafür sorgen, dass diese für Sie eingefordert werden (Inkasso).

Inkassohilfe
Inkassohilfe wird gewährleistet für in vollstreckbaren schriftlichen Unterhaltstiteln festgelegten: - Familienzulagen / Sozialversicherungsrenten
- Nachehelichen Unterhalt / Ehegattenunterhalt
- Nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge
- weitere familienrechtliche Ansprüche
Auf Ihr schriftliches Gesuch, versucht die Fachstelle die Forderung bei der verpflichteten Person einzuholen, wenn nötig auch mit Zwangsvollstreckungsmassnahmen (z.B. Betreibung), und leitet das Geld an Sie weiter.

Anspruch auf Bevorschussung
Gehen elterliche Unterhaltsbeiträge für Kinder, die bis zum 25. Altersjahr keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, nicht rechtzeitig ein, kann bei der zuständigen Gemeinde ein Vorschuss verlangt werden. Der Unterhaltsbeitrag muss in einem rechtskräftigen Urteil oder einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Vertrag festgesetzt sein.
Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsbeitrag ausgerichtet. Er darf den Höchstbetrag der Waisenrente gemäss der Gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen (Stand 2022: Fr. 956.00 pro Kind und Monat).
Die Höhe der Bevorschussung ist von den anrechenbaren Einnahmen und Vermögenswerten und den monatlichen anerkannten Ausgaben (z.B. Miete) von Ihnen und allenfalls aller im gleichen Haushalt lebenden Personen abhängig. Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Entscheid über das Gesuch zulassen.

Zahlungsanrechnung
Die eingehenden Zahlungen werden in erster Linie zur Deckung der laufenden monatlichen Unterhaltsbeiträge verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird den ausstehenden Kosten (z.B. Betreibungskosten) und den jeweils ältesten Unterhaltsbeiträgen gutgeschrieben. Eingehende Zahlungen sind grundsätzlich in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
a) für die Bevorschussung des laufenden Monats;
b) für den nicht bevorschussten Anteil des laufenden Monats;
c) für die rückständigen bevorschussten Unterhaltsbeiträge;
d) für die nicht bevorschussten Rückstände.
Sofern der Schuldner zur Zahlung von Kinder- und Ehegattenunterstützungsbeiträgen verpflichtet ist, werden die eingehenden Zahlungen vorgängig prozentual zu den beiden Verpflichtungen angerechnet. Dies unter Berücksichtigung, dass Minderjährigenunterhalt anderen familienrechtlichen Unterstützungspflichten vorgeht. Eine andere Anrechnung wäre nur möglich, wenn zusammen mit der Zahlung schriftlich angegeben wird, welche Schuld getilgt werden soll.

Weitere Leistungen
Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Belangen rund um Unterhaltsbeiträge (z.B. Berechnung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen, Indexierung und Altersanpassungen).

Kosten
Die Leistungen der Fachstelle sind für Sie kostenlos. Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin.

Anmeldung
Um unsere Leistungen in Anspruch zu nehmen, melden Sie sich bitte telefonisch bei uns oder am Schalter. Wir besprechen das Anmeldeprozedere gerne mit Ihnen.

Kontakt
Soziale Dienste Salmsach
Arbonerstrasse 8
8599 Salmsach
Tel.: 058 346 04 48
E-Mail: sozialamt@salmsach.ch

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